Vereinssatzung

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 NAME, RECHTSFORM, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

  1. Der Verein führt den Namen: „BALLSPIELCLUB UNION SOLINGEN 1897“, abgekürzt: „BSC UNION SOLINGEN 1897“ genannt: „UNION SOLINGEN“.
  2. Der am 04. Juni 1991 in Solingen ursprünglich als BSC Aufderhöhe 91 gegründete Verein, ist unter der Nr. 26333 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen, seither rechtsfähig und hat seinen Sitz in Solingen. Durch die Aufnahme der Jugendabteilung des 1. FC Union Solingen 1990 e.V. im Jahre 2012 wurde zur Erhaltung und Fortführung der Traditionen der Vereine und deren Vorgänger, der Verein umbenannt.
  3. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Jahr vom 01. Januar eines Jahres bis zum 31 Dezember des Folgejahres.

§ 2 FARBEN UND SYMBOLE

  1. Die Farben des Vereins sind: Blau, Gelb, Weiß
  2. Das Emblem des Vereins ist:
  3. Der Vereinsschriftzug ist (auch in Teilen; und in jeglicher Verbindung mit dem Emblem):

§ 3 ZWECK UND AUFGABEN DES VEREINS

  1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports auf allen Gebieten. Der Verein fördert die körperliche, charakterliche und soziale Bildung seiner Mitglieder; geprägt durch Fairness und gegenseitige Achtung. Ein besonderes Anliegen ist die Beaufsichtigung und Anleitung der heranwachsenden Jugend, sowie die Heranführung der Jugend an die Ziele des Vereins.

  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    • a) die planmäßige Pflege aller betriebenen Sportarten und aller sonstigen sportlichen Betätigungen als Mittel zur körperlichen Ertüchtigung und sittlicher Festigung der Sportler, vor allem der Jugendlichen,
    • b) die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen,
    • c) die Durchführung von Sport- und Vereins- Veranstaltungen,
    • d) dem Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/ innen.
  3. Der Verein unterhält zur Erfüllung seines Vereinszweckes folgende Sportabteilungen:

    • Fußballabteilung (Senioren und Jugend)

    Er kann weitere Sportarten aufnehmen und Abteilungen bilden.

  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und steht in allen Belangen auf demokratischer Grundlage. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.

§ 4 GEMEINNÜTZIGKEIT UND VEREINSVERMÖGEN

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zu diesem Zweck stellt der Verein seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen zur Verfügung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Alle laufenden Einkünfte werden ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben verwendet, die zur Erreichung der Vereinszwecke notwendig sind. Zu anderen Zwecken dürfen Ausgaben nicht gemacht werden. Insbesondere darf der Verein seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.
  5. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins die über den satzungsgemäßen Zweck hinausgehen, insbesondere erhalten sie keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  7. Der Vorstand ist berechtigt, Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage gemäß den steuerlichen Vorschriften zuzuführen, um die satzungsmäßigen, steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Für die Ausführung eines vom Vorstand beschlossenen bestimmten Planvorhabens kann ebenfalls eine Rücklage gebildet werden, die aber in angemessener Zeit aufzulösen ist.
  8. Der Verein kann nach den Richtlinien von Fachverbänden Lizenz- oder Vertragsspielermannschaften unterhalten.
  9. Der Verein kann sich an Kapitalgesellschaften („Tochtergesellschaften“) nach Maßgabe der jeweils gültigen Bestimmungen von Liga-, Bundes- und Landesverbänden beteiligen; auf die Teile von Vereinsabteilungen, insbesondere Lizenzspieler-, oder Teile der Jugendabteilung, ausgegliedert werden.
  10. Der Verein wird von ehrenamtlich tätigen Personen geführt. Der Ersatz von Auslagen und Aufwendungsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Personen ist zulässig. Die Vereinsführung (Vorstand) ist berechtigt, zur Durchführung der Ziele des Vereins bezahlte haupt- und/ oder nebenberuflich beschäftigte Personen einzustellen.
  11. Bei Auflösung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks (§ 3) steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszwecks darf das Vermögen des Vereins nur für gemeinnützige Zwecke des Sports verwendet werden. Im Übrigen findet § 24 dieser Satzung entsprechend Anwendung.

§ 5 JUGENDANGELEGENHEITEN

  1. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich als Jugendabteilung im Rahmen der Vereinssatzung und Ordnungen selbständig. Sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel.
  2. Die Interessen der jugendlichen Mitglieder im Verein werden durch den Jugendvorstand wahrgenommen.
  3. Der Vorsitzende des Jugendvorstandes, der Jugendleiter, vertritt mit Sitz und Stimme die Jugend im Vereinsvorstand (Jugendobmann).
  4. Das Nähere regelt die Jugendordnung des Vereins. Diese ist Bestandteil dieser Satzung und wird von der Jugendabteilung unter Beachtung der entsprechenden Vorschriften und Richtlinien der Fach-, Regional- und Landesverbände in eigener Zuständigkeit von der Jugendversammlung beschlossen. Die Jugendordnung darf nicht gegen Inhalte dieser Vereinssatzung verstoßen. Änderungen der Jugendordnung sind dem Vorstand anzuzeigen und von der Mitgliederversammlung zum Inkrafttreten zu genehmigen.

§ 6 MITGLIEDSCHAFT IN VERBÄNDEN

  1. Der Verein ist Mitglied des Solinger Sportbund e.V. (SSB), sowie des Landessportbund Nordrhein- Westfalen e.V. (LSB). Er erwirbt durch Beschluss des Vorstandes die Mitgliedschaft in den genannten oder weiteren Organisationen der Selbstverwaltung des Sportes.
  2. Der Verein ist auch Mitglied in seinem Regional- und Landesverband, für den Fußballsport ist dies der Fußballverband Niederrhein e.V. (FVN) und der Westdeutsche Fußball- und Leichtathletikverband e.V. (WFLV). Aus der Mitgliedschaft des Vereins in Liga-, Regional- und Landesverband, die ihrerseits Mitglieder im Deutschen Fußball- Bund (DFB) sind, und in den Satzungen dieser Verbände enthaltenen Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB- Satzung und DFB- Ordnungen folgt ebenfalls die Verbindlichkeit dieser Bestimmungen des DFB in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder.
  3. Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechts-, Spiel-, Sport-, und Disziplinarordnungen) dieser Organisationen und erkennen diese für sich als verbindlich an. Insbesondere unterwerfen sich der Verein und seine Mitglieder der Vereinsgewalt (Disziplinargewalt) derjenigen Organisationen, deren Mitglied der Verein mittelbar oder unmittelbar ist.
  4. Unbeschadet der Nr. 1 und 2, kann der Vorstand den Austritt und Eintritt zu Sportverbänden beschließen, um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen.

II. MITGLIEDSCHAFT

§ 7 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT, RUHEN DER MITGLIEDSCHAFT, BEITRÄGE

  1. Der Verein führt als Mitglieder:
    • a) jugendliche Mitglieder,
    • b) ordentliche Mitglieder (aktiv und passiv),
    • c) fördernde Mitglieder,
    • d) Ehrenmitglieder
  2. Jugendliches Mitglied ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für jugendliche Mitglieder gilt insbesondere die Jugendordnung.
  3. Ordentliche Mitglieder (aktiv und passiv) sind natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Fördernde Mitglieder sind juristische Personen und andere Personenvereinigungen, die jährlich mindestens einen zehnfachen Jahresbeitrag der ordentlichen Mitgliedschaft gemäß der Beitragsordnung zahlen. Fördernde Mitglieder können mit Genehmigung des Vorstandes im Rahmen einer ausschließlich dafür erlassenen Ordnung einen eigenen Förderkreis zur Unterstützung des Vereins bilden.
  5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich die sich um den Verein oder allgemein um den Sport besonders verdient gemacht haben. Die Ehrungsordnung regelt im Einzelnen die Voraussetzung der Ehrenmitgliedschaft. Ehrenmitglieder besitzen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
  6. Bei Personen, die zum Verein in einem bezahlten (hauptberuflichen) Dienstverhältnis stehen, ruhen die Mitgliedsrechte für die Dauer dieses Dienstverhältnisses. Die Zeit des Ruhens wird auf die Dauer der Mitgliedschaft jedoch angerechnet.
  7. Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Ausgaben Mitgliedsbeiträge und Umlagen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können auch Dienstleitungen von Mitgliedern beansprucht werden.
  8. Art, Umfang, Staffelung, Anpassung und Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen sind in der vom Vorstand zu erlassenden Beitragsordnung geregelt. Die Jugendabteilung bestimmt über die Beiträge der jugendlichen Mitglieder durch den Jugendvorstand selbst. Der Vorstand hat diese in der Beitragsordnung mit aufzunehmen.

§ 8 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche, oder juristische Person oder Personenvereinigungen ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion, werden.
  2. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich unter Verwendung des Vereins- Aufnahmeantragformulars zu erfolgen. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden, welche(r) damit gleichzeitig die Verpflichtung zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge und Gebühren bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Vereinsmitgliedes übernimmt. Mit dem Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins, erkennt der Bewerber die Bestimmungen dieser Satzung und der Ordnungen des Vereins und der Verbände, sowie die besonderen Vorschriften seiner Abteilung, an.
  3. Der Vorstand entscheidet endgültig über die Aufnahme. Einer Bestätigung bedarf es nach Antragstellung des Bewerbers dazu nicht.
  4. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages wird dem Bewerber schriftlich binnen Monatsfrist mitgeteilt; sie braucht nicht begründet zu werden.
  5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und/ oder vererblich. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

§ 9 RECHTE DER MITGLIEDER, HAFTUNG DES VEREINS

  1. Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung und Ordnungen des Vereins das Recht, am Vereins(sport) -leben aktiv oder passiv teilzunehmen.
  2. Einem ordentlichen Mitglied stehen das Stimm- und Rederecht sowie das aktive und passive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung und der jeweiligen Abteilungsversammlung zu, wenn das Mitglied dem Verein mindestens sechs Monate angehört und wenn kein Beitragsrückstand besteht.
  3. Jugendliche Mitglieder haben außerhalb der Jugendordnung mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten oder der Erziehungsberechtigten ab dem vollendeten 16. Lebensjahr aktives und passives Wahlrecht und können insofern auch an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Gesetzliche Vertreter von jugendlichen Mitgliedern können, wenn sie nicht selbst Mitglied sind, an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Jugendliche Mitglieder dürfen ferner an allen Vereinsveranstaltungen teilnehmen, soweit es das Jugendschutzgesetz zulässt.
  4. Einem fördernden Mitglied steht nicht das Stimm- aber Rederecht in der Mitgliederversammlung zu, wenn das Mitglied dem Verein mindestens sechs Monate angehört und wenn kein Beitragsrückstand besteht.
  5. Der Verein haftet nicht für Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung ihrer sportlichen Aktivität, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Gerätschaften, oder bei Veranstaltungen des Vereins, erleiden, soweit für solche Risiken im Vereins- oder Verbandsbereich kein Versicherungsschutz besteht.
  6. Tätigkeiten im Dienste des Vereins (auch die des Vorstandes) können gemäß Vorstandsbeschluss in angemessener Höhe vergütet werden. Auslagen können ebenfalls gemäß Vorstandsbeschluss erstattet werden.

§ 10 PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet,
    • a) das Ansehen und die Ehre des Vereins zu wahren und alles zu tun, was den Zielen des Vereins förderlich ist;
    • b) den Anordnungen der Vereinsorgane, sowie der vom Vorstand zur Verwirklichung der Anordnungen eingesetzten Personen und Ausschüssen, in allen Vereinsangelegenheiten und den Anordnungen des Abteilungsvorstandes in den betreffenden Sportangelegenheiten, Folge zu leisten; = c) die Anlagen, Einrichtungen und Materialien des Vereins pfleglich zu behandeln und Schäden zu vermeiden;
    • d) den vom (Jugend-) Vorstand in der Beitragsordnung festgesetzten Jahresbeiträge und evtl. beschlossene Sonderumlagen pünktlich zu zahlen;
    • e) die von den Abteilungen des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorstand evtl. erhobenen Sonderbeiträge/ Beitragszuschläge pünktlich zu zahlen;
    • f) dem Verein unverzüglich Änderungen des Namens und Adresse schriftlich mitzuteilen.
  2. Mitglieder, die -ohne von der Beitragszahlung befreit zu sein- ihre Beiträge bei Fälligkeit nicht gezahlt haben, sind von sämtlichen Mitgliederrechten, inklusive der Ausübung des aktiven Sports, für die Dauer des Zahlungsrückstandes ausgeschlossen.
  3. Ein Mitglied, das in ein Amt gewählt ist oder gewählt werden will, darf in einem anderen Sportverein ein Amt, oder eine haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vorstandes ausüben.

§ 11 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Mitglieds.
  2. Neben Nr. 1 erlischt die Mitgliedschaft auch durch freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss aus dem Verein, oder durch Auflösung (bei juristischen Personen und Personengesellschaften).
    • a. Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich per eingeschriebener Postkarte gegenüber dem Verein erklärt werden. Bei jugendlichen Mitgliedern gilt die Jugendordnung und ist die Austrittserklärung von (beiden!) gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Für Aktive Senioren gelten die Regelungen des Verbandes. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist das Absende- Datum maßgebend und nur mittels des Einschreibebelegs beweisbar. Der Austritt kann erst dann bestätigt werden, wenn das Mitglied zuvor allen satzungsgemäßen Verpflichtungen nachgekommen ist. Erklärt ein Mitglied seinen Austritt und tritt es zu einem späteren Zeitpunkt wieder in den Verein ein, so ist für die Dauer der Zugehörigkeit zum Verein nur das letzte Eintrittsdatum maßgebend.
    • b. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann von jedem Mitglied beim Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt werden. Der Ausschluss kann dann unter anderem aus folgenden Gründen erfolgen:
      • aa) bei unehrenhaftem und unsportlichem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere bei Verstößen gegen die sportliche Disziplin und gegen die Vereinskameradschaft;
      • bb) bei groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins sowie bei groben Verstößen gegen die Anordnungen des Vorstandes und der Vereinsorgane sowie der vom Vorstand zur Verwirklichung der Anordnungen eingesetzten Personen und Ausschüssen;
      • cc) bei vereinsschädigendem Verhalten; Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Vereinsausschluss trifft der Vorstand, sie ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe von Gründen unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Ausschließungsentscheidung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang der Einspruchsschrift maßgebend. Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat nach Anhörung des Mitgliedes endgültig.
    • c. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages, Umlagen und/ oder etwaiger Abteilungsbeiträge im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, nachdem seit der Absendung des Mahnschreibens zwei Monate vergangen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle im Besitz des ehemaligen Mitglieds befindlichen Gegenstände innerhalb von vierzehn Tagen an den Verein herauszugeben. Im Falle des Ausschlusses oder der Streichung von der Mitgliederliste dürfen (Ehren-) Auszeichnungen nicht weiter getragen und/ oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
  4. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung des Vereins keine Abfindungen. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von noch bestehenden Verpflichtungen; insbesondere aus Verpflichtungen der Beitragszahlung.

§ 12 MAßREGELN GEGEN MITGLIEDER

  1. Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten (auch bei minderschwerer Art) durch den Vorstand gemaßregelt werden.
  2. Dabei können folgende Maßregeln (auch in Kombination miteinander) je nach Schwere des Vergehens getroffen werden (die Aufzählung ist nicht abschließend und kann ggf. ergänzt werden):
    • a) ein schriftlicher Verweis;
    • b) ein schriftlicher Verweis und die Verhängung von Ordnungsgeld bis zu einer maximalen Höhe von Euro 500,-
    • c) ein schriftlicher Verweis und die Entziehung aller oder einzelner Rechte des Mitglieds bis zur Höchstdauer von einem Jahr
    • d) ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb/ Vereinsveranstaltungen
    • e) ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens der vom Verein genutzten Sportstätten
  3. Die Maßregel ist dem betroffenen Mitglied schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Gegen die Maßregel kann das Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand erheben. Für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang der Einspruchsschrift maßgebend. Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat nach Anhörung des Mitgliedes endgültig.
  4. Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten, können neben den Sanktionen aus §12 Nr. 1 vom Vorstand für die dem Verein entstehenden Kosten ersatzpflichtig gemacht werden.
  5. Mitglieder, die durch unsportliches Verhalten den Verein schädigen, können mit Spielverbot bestraft werden. Ein Spielverbot kann nur vom Vorstand oder eines Abteilungsvorstandes für den ihm unterstellten Bereich, ausgesprochen werden. Die jeweilige Entscheidung des direkt zuständigen Organs ist sofort ohne Einlassung des Betroffenen endgültig.
  6. Das Vereinsmitglied kann sich der Strafe nicht durch Austritt aus dem Verein entziehen, wenn die Strafe vorher schriftlich ausgesprochen wurde.
  7. Die Regelung des § 11 und die Bestimmungen der Beitragsordnung bleiben unberührt.

III. ORGANE

§ 13 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind:

§ 14 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und wird vom Vorstand jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres einberufen. Die Einberufung durch den Vorstand hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang und im Internet auf der Vereinshomepage, mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.
  2. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
    • a) die Entgegennahme der Jahresberichte und des Jahresabschlusses des Vorstandes,
    • b) die Genehmigung des Jahresabschlusses,
    • c) die Entlastung des Vorstandes,
    • d) die Wahl des Vorstandes und Bestätigung des Jugendleiters (Jugendobmannes),
    • e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    • f) die Wahl der Revisoren.
  3. Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung oder eines mit 50% der Stimmen gefassten Beschlusses des Vorstandes muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung stattfinden.
  4. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fassen ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
  6. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen erforderlich. Durch die Mitgliederversammlung können Ergänzungen dieser Satzung mit 3/4- Mehrheit beschlossen werden, soweit sie zur Satzung und Ordnungen nicht in Widerspruch stehen.
  7. Für die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 4/5 der Erschienenen erforderlich.
  8. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Verein eingegangen sind. Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs ist der Zugang beim Verein maßgebend. Im Weiteren gelten die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung, sowie alle damit und mit der Satzung verbundenen Ordnungen.

§ 15 GESCHÄFTSFÜHRENDER VORSTAND

§ 16 AUFGABEN DES VORSTANDES

  1. Der Vorstand vertritt den Verein eigenverantwortlich und ist dessen ausführendes Organ. Er ist berechtigt und verpflichtet alle Maßnahmen zu ergreifen, die für eine ordnungsgemäße Vereinsführung erforderlich sind, sofern nicht satzungsmäßig dafür ein anderes Vereinsorgan zuständig ist.
  2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben, Kompetenzen und der Bildung und Besetzung von Gremien und Ausschüssen.
  3. Der Vorstand ist berechtigt zur Erfüllung seiner Aufgaben hauptamtliche Mitarbeiter für die Geschäftsstelle und/ oder zur Geschäftsführung zu beschäftigen.
  4. Die Vertretungsrechte gem. § 15 Nr. 4 oder hauptamtliche Mitarbeiter, sind vom Vorstand im Rahmen einer Geschäftsordnung festzulegen.
  5. Der Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
  6. Nach Abschluss eines Geschäftsjahres sind ein Geschäftsbericht und ein Jahresabschluss nach gültigen kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen.
  7. Der Vorstand beschließt einen Gesamthaushalt für das kommende Geschäftsjahr, in dem sämtliche Abteilungshaushalte enthalten sind. Das Weitere regelt die Finanzordnung.
  8. Dem Vorstand obliegt es, Ehrungen nach einer Ehrenordnung vorzunehmen.
  9. Eine Vergütung der Tätigkeit des Vorstandes richtet sich nach § 9 Nr. 6 der Satzung. Auslagen sind erstattungsfähig.
  10. Die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes sind grundsätzlich vertraulich.

§ 17 HAFTUNG DES VORSTANDES

Die Vorstandsmitglieder haften gegenüber dem Verein für jeden schuldhaft verursachten Schaden als Gesamtschuldner. Sie haben besonders hohe Sorgfaltspflichtmaßstäbe einzuhalten. Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder in Fällen leichter fahrlässiger Schadensverursachung von der Haftung befreien.

§ 18 BEIRAT, EHRENRAT, ÄLTESTENRAT

  1. Zur fachlichen Beratung sowie zur Durchführung besonderer Projekte kann vom Vorstand ein Beirat, Ehrenrat oder auch ein Ältestenrat berufen werden.
  2. Die Mitglieder eines Rates werden vom Vorstand berufen und abberufen.
  3. Der berufene Rat oder einzelne Ratsmitglieder sind zu Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen hinzuzuziehen, wenn und soweit Punkte der Tagesordnung eine fachliche Beratung es als notwendig oder zweckmäßig erscheinen lassen.
  4. Die Mitglieder eines Rates müssen Vereinsmitglieder sein und können vom Vorstand von den Mitgliedsbeiträgen befreit werden.

§ 19 ORDNUNGEN UND GESCHÄFTSANWEISUNGEN

  1. Der Verein regelt seinen Geschäftsbereich durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe mittels Geschäftsanweisungen und Verordnungen. Der Vorstand ist befugt, per Beschluss weitere Vereins- und Geschäftsordnungen zu erlassen, die die Abwicklung der Vereinsarbeit erleichtern, bzw. regeln. Die Verordnungen/ Geschäftsanweisungen dürfen nicht gegen die Satzung oder bestehende Ordnungen verstoßen. Der Vorstand entwirft, beschließt und verändert Vereinsordnungen, Verordnungen und Geschäftsanweisungen mit einer einfachen Mehrheit.
  2. Im Weiteren sind Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Fachverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
  3. Alle Vereinsordnungen und Geschäftsanweisungen, mit Ausnahme der Jugendordnung, sind n i c h t Bestandteil dieser Satzung.

IV. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

§ 20 REVISOREN

Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer (Revisoren) für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Revisoren haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäß korrekte Mittelverwendung festzustellen. Diese Aufgaben beschränken sich auf die Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Belege und Buchungen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Beanstandungen sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Die Tätigkeit der Revisoren ist vertraulich. Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht stellen ein vereinsschädigendes Verhalten dar. Die Revisoren haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten und beantragen bei Feststellung ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Finanzvorstandes (Schatzmeisters).

§ 21 EHRENMITGLIEDER

  1. Auf Antrag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Fußballsport, bzw. des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Näheres regelt die Ehrungsordnung.
  2. Ehrungen erfolgen im Rahmen der Mitgliederversammlung.
  3. Alle Ehrungen werden durch die Ehrungsordnung im Einzelnen geregelt.

§ 22 VEREINSZUSAMMENSCHLUSS / FUSION

  1. Eine Fusion/ Zusammenschluss kann nur unter den in § 1 und § 2 dieser Satzung vorgegebenem Namen, Farben und Symbolen erfolgen.
  2. Eine Fusion im Sinne der Satzung eines Bundes- und/ oder seiner Landesverbände und nach dessen Fusionsrichtlinien ist, gleichgültig, ob sie zwischen zwei oder mehreren Vereinen oder einzelnen Abteilungen durch Zusammenschluss oder Beitritt erfolgt, nur dann möglich, wenn sie in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung in offener Wahl mit einer 3/4- Mehrheit beschlossen wird.

§ 23 DATENVERARBEITUNG UND DATENSCHUTZ

  1. Zur Erfüllung und im Rahmen des Vereinszwecks gemäß § 3, insbesondere der Organisation und Durchführung des Spielbetriebs der Abteilungen gemäß § 3 Nr. 3, erfasst der Verein die hierfür erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten von Mitgliedern. Der Verein kann diese Daten in zentrale Informationssysteme einstellen. Ein solches Informationssystem kann auch von einem beauftragten Dritten betrieben werden.
  2. Von den zur Erfüllung der Vereinszwecke gespeicherten Daten können Name, Titel, akademische Grade, Geburtsjahr, Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnungen und eine Angabe über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, der die Person angehört, insbesondere über die Vereinszugehörigkeit, unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu Werbezwecken im Interesse des Vereins, genutzt werden, soweit die Betroffenen der Nutzung nicht widersprechen.
  3. Um die Aktualität der gemäß Nr. 1 erfassten Daten zu gewährleisten, sind die Mitglieder verpflichtet, Veränderungen umgehend dem Verein oder einem vom Verein mit der Datenverarbeitung beauftragten Dritten mitzuteilen.
  4. Der Verein und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte sind bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten an die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gebunden. Sie stellen insbesondere sicher, dass die personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt werden und ausschließlich die zuständigen Stellen Zugriff auf diese Daten haben. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein ein Informationssystem nutzt und betreibt. Zugriffsrechte dürfen nur erteilt werden, soweit dies zur Erfüllung der Vereinszwecke notwendig oder aus anderen Gründen datenschutzrechtlich zulässig ist. Der Verein und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte achten darauf, dass bei der Datenverarbeitung schutzwürdige Belange der betroffenen Mitglieder berücksichtigt werden.

§ 24 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNG / INSOLVENZ

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“, stehen.
  2. Der Verein wird aufgelöst, wenn auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung die Auflösung mit Vierfünftel- Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird. Die Abstimmung erfolgt offen -mit Handzeichen/ Stimmkarte- und ist im Zweifelsfall genau zu zählen.
  3. Im Falle einer Fusion (auch Anschlussfusion nach vorheriger Auflösung) im Sinne der Satzung von § 22, verbleibt das gesamte Vereinsvermögen entsprechend des Finanzstandes in den einzelnen Sportabteilungen (§3 Abs.3).
  4. Im Falle einer Insolvenzeröffnung besteht der Verein fort.
  5. Bei Auflösung, oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an den Solinger Sportbund e.V. (SSB), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, und zwar in erster Linie im Sinne des § 3 Abs.1 dieser Satzung.
  6. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

§ 25 GERICHTSSTAND

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Solingen.

§ 26 HINWEIS ZU GESCHLECHTSNEUTRALEN FORMULIERUNGEN

Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit wurde auf eine geschlechtsneutrale Schreibweise verzichtet. Stellvertretend für beide Geschlechtsformen wird jeweils nur die kürzere, männliche Schreibweise verwendet. Die Bezeichnungen “Mitglied”, “Mitarbeiter”, “Sportler” o. ä. sind deshalb als geschlechtsneutral anzusehen Dieses gilt für alle Dokumente und Publikationen des BSC Union Solingen 1897.

Inkrafttreten/ Übergangsbestimmungen

  1. Die vorstehende Satzung ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 05.09.2013 mit der erforderlichen Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert und neu gefasst worden. Sie tritt in Kraft mit der Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht.
  2. Die Vereinsorgane können ihre Beschlüsse bereits vor Eintragung der Satzung in das Vereinsregister auf Grundlage der hier beschlossenen Satzung fassen, die mit Eintragung der Satzung in das Vereinsregister wirksam werden.
  3. Das Amt der bisher tätigen Vorstandsmitglieder erlischt, sobald die Satzung beim Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen ist. Gleichzeitig nimmt der in der ordentlichen Mitgliederversammlung neu gewählte Vorstand seine Tätigkeit auf.
  4. Alle Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse, die vor Inkrafttreten dieser Satzung Gültigkeit erlangt haben und mit dieser Satzung in Widerspruch stehen, werden hiermit außer Kraft gesetzt.

Solingen, 07.03.2017