Vereinssatzung
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- Der Verein führt den Namen:
„BALLSPIELCLUB UNION SOLINGEN 1897“,
abgekürzt: „BSC UNION SOLINGEN 1897“
genannt: „UNION SOLINGEN“.
- Der am 04. Juni 1991 in Solingen ursprünglich als BSC Aufderhöhe 91 gegründete Verein,
ist unter der Nr. 26333 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen,
seither rechtsfähig und hat seinen Sitz in Solingen. Durch die Aufnahme der Jugendabteilung
des 1. FC Union Solingen 1990 e.V. im Jahre 2012 wurde zur Erhaltung und Fortführung der
Traditionen der Vereine und deren Vorgänger, der Verein umbenannt.
- Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Jahr vom 01. Januar eines Jahres bis zum 31 Dezember
des Folgejahres.
§ 2 FARBEN UND SYMBOLE
- Die Farben des Vereins sind: Blau, Gelb, Weiß
- Das Emblem des Vereins ist:

- Der Vereinsschriftzug ist (auch in Teilen; und in jeglicher Verbindung mit dem Emblem):

§ 3 ZWECK UND AUFGABEN DES VEREINS
-
Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports auf allen Gebieten.
Der Verein fördert die körperliche, charakterliche und soziale Bildung seiner Mitglieder;
geprägt durch Fairness und gegenseitige Achtung. Ein besonderes Anliegen ist die
Beaufsichtigung und Anleitung der heranwachsenden Jugend, sowie die Heranführung der
Jugend an die Ziele des Vereins.
-
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- a) die planmäßige Pflege aller betriebenen Sportarten und aller sonstigen sportlichen
Betätigungen als Mittel zur körperlichen Ertüchtigung und sittlicher Festigung der
Sportler, vor allem der Jugendlichen,
- b) die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen,
- c) die Durchführung von Sport- und Vereins- Veranstaltungen,
- d) dem Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/ innen.
-
Der Verein unterhält zur Erfüllung seines Vereinszweckes folgende Sportabteilungen:
- Fußballabteilung (Senioren und Jugend)
Er kann weitere Sportarten aufnehmen und Abteilungen bilden.
-
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und steht in allen Belangen auf
demokratischer Grundlage. Er tritt rassistischen, verfassungs- und
fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
§ 4 GEMEINNÜTZIGKEIT UND VEREINSVERMÖGEN
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zu diesem Zweck stellt der Verein seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen
zur Verfügung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Alle laufenden Einkünfte werden ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben verwendet, die zur
Erreichung der Vereinszwecke notwendig sind. Zu anderen Zwecken dürfen Ausgaben nicht
gemacht werden. Insbesondere darf der Verein seine Mittel weder für die unmittelbare noch für
die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. Etwaige Gewinne
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.
- Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins die über den
satzungsgemäßen Zweck hinausgehen, insbesondere erhalten sie keine Gewinnanteile oder
sonstige Zuwendungen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden.
- Der Vorstand ist berechtigt, Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage gemäß den
steuerlichen Vorschriften zuzuführen, um die satzungsmäßigen, steuerbegünstigten
Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Für die Ausführung eines vom Vorstand
beschlossenen bestimmten Planvorhabens kann ebenfalls eine Rücklage gebildet werden,
die aber in angemessener Zeit aufzulösen ist.
- Der Verein kann nach den Richtlinien von Fachverbänden Lizenz- oder
Vertragsspielermannschaften unterhalten.
- Der Verein kann sich an Kapitalgesellschaften („Tochtergesellschaften“) nach Maßgabe der
jeweils gültigen Bestimmungen von Liga-, Bundes- und Landesverbänden beteiligen; auf
die Teile von Vereinsabteilungen, insbesondere Lizenzspieler-, oder Teile der
Jugendabteilung, ausgegliedert werden.
- Der Verein wird von ehrenamtlich tätigen Personen geführt. Der Ersatz von Auslagen und
Aufwendungsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Personen ist zulässig. Die
Vereinsführung (Vorstand) ist berechtigt, zur Durchführung der Ziele des Vereins
bezahlte haupt- und/ oder nebenberuflich beschäftigte Personen einzustellen.
- Bei Auflösung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks (§ 3) steht den Mitgliedern kein
Anspruch auf das Vereinsvermögen zu. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des
Vereinszwecks darf das Vermögen des Vereins nur für gemeinnützige Zwecke des Sports
verwendet werden. Im Übrigen findet § 24 dieser Satzung entsprechend Anwendung.
§ 5 JUGENDANGELEGENHEITEN
- Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich als Jugendabteilung im Rahmen der
Vereinssatzung und Ordnungen selbständig. Sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel.
- Die Interessen der jugendlichen Mitglieder im Verein werden durch den Jugendvorstand
wahrgenommen.
- Der Vorsitzende des Jugendvorstandes, der Jugendleiter, vertritt mit Sitz und Stimme die
Jugend im Vereinsvorstand (Jugendobmann).
- Das Nähere regelt die Jugendordnung des Vereins. Diese ist Bestandteil dieser Satzung
und wird von der Jugendabteilung unter Beachtung der entsprechenden Vorschriften und
Richtlinien der Fach-, Regional- und Landesverbände in eigener Zuständigkeit von der
Jugendversammlung beschlossen. Die Jugendordnung darf nicht gegen Inhalte dieser Vereinssatzung verstoßen. Änderungen der Jugendordnung sind dem Vorstand anzuzeigen und von der Mitgliederversammlung zum Inkrafttreten zu genehmigen.
§ 6 MITGLIEDSCHAFT IN VERBÄNDEN
- Der Verein ist Mitglied des Solinger Sportbund e.V. (SSB), sowie des Landessportbund
Nordrhein- Westfalen e.V. (LSB). Er erwirbt durch Beschluss des Vorstandes die Mitgliedschaft
in den genannten oder weiteren Organisationen der Selbstverwaltung des Sportes.
- Der Verein ist auch Mitglied in seinem Regional- und Landesverband, für den Fußballsport ist
dies der Fußballverband Niederrhein e.V. (FVN) und der Westdeutsche Fußball- und
Leichtathletikverband e.V. (WFLV). Aus der Mitgliedschaft des Vereins in Liga-, Regional- und
Landesverband, die ihrerseits Mitglieder im Deutschen Fußball- Bund (DFB) sind, und in den
Satzungen dieser Verbände enthaltenen Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB-
Satzung und DFB- Ordnungen folgt ebenfalls die Verbindlichkeit dieser Bestimmungen des
DFB in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder.
- Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen
(Rechts-, Spiel-, Sport-, und Disziplinarordnungen) dieser Organisationen und erkennen diese
für sich als verbindlich an. Insbesondere unterwerfen sich der Verein und seine Mitglieder der
Vereinsgewalt (Disziplinargewalt) derjenigen Organisationen, deren Mitglied der Verein
mittelbar oder unmittelbar ist.
- Unbeschadet der Nr. 1 und 2, kann der Vorstand den Austritt und Eintritt zu Sportverbänden
beschließen, um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen.
II. MITGLIEDSCHAFT
§ 7 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT, RUHEN DER MITGLIEDSCHAFT, BEITRÄGE
- Der Verein führt als Mitglieder:
- a) jugendliche Mitglieder,
- b) ordentliche Mitglieder (aktiv und passiv),
- c) fördernde Mitglieder,
- d) Ehrenmitglieder
- Jugendliches Mitglied ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für jugendliche
Mitglieder gilt insbesondere die Jugendordnung.
- Ordentliche Mitglieder (aktiv und passiv) sind natürliche Personen, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben.
- Fördernde Mitglieder sind juristische Personen und andere Personenvereinigungen, die
jährlich mindestens einen zehnfachen Jahresbeitrag der ordentlichen Mitgliedschaft gemäß
der Beitragsordnung zahlen. Fördernde Mitglieder können mit Genehmigung des
Vorstandes im Rahmen einer ausschließlich dafür erlassenen Ordnung einen eigenen
Förderkreis zur Unterstützung des Vereins bilden.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die sich die sich um den Verein oder allgemein um den
Sport besonders verdient gemacht haben. Die Ehrungsordnung regelt im Einzelnen die
Voraussetzung der Ehrenmitgliedschaft. Ehrenmitglieder besitzen alle Rechte der
ordentlichen Mitglieder. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
- Bei Personen, die zum Verein in einem bezahlten (hauptberuflichen) Dienstverhältnis
stehen, ruhen die Mitgliedsrechte für die Dauer dieses Dienstverhältnisses. Die Zeit des
Ruhens wird auf die Dauer der Mitgliedschaft jedoch angerechnet.
- Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Ausgaben Mitgliedsbeiträge und Umlagen. Durch
Beschluss der Mitgliederversammlung können auch Dienstleitungen von Mitgliedern
beansprucht werden.
- Art, Umfang, Staffelung, Anpassung und Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen
sind in der vom Vorstand zu erlassenden Beitragsordnung geregelt. Die Jugendabteilung
bestimmt über die Beiträge der jugendlichen Mitglieder durch den Jugendvorstand selbst. Der
Vorstand hat diese in der Beitragsordnung mit aufzunehmen.
§ 8 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche, oder juristische Person oder
Personenvereinigungen ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion, werden.
- Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich unter Verwendung des Vereins-
Aufnahmeantragformulars zu erfolgen.
Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung eines gesetzlichen
Vertreters aufgenommen werden, welche(r) damit gleichzeitig die Verpflichtung zur
Entrichtung der Mitgliedsbeiträge und Gebühren bis zur Volljährigkeit des minderjährigen
Vereinsmitgliedes übernimmt. Mit dem Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins,
erkennt der Bewerber die Bestimmungen dieser Satzung und der Ordnungen des Vereins
und der Verbände, sowie die besonderen Vorschriften seiner Abteilung, an.
- Der Vorstand entscheidet endgültig über die Aufnahme. Einer Bestätigung bedarf es nach
Antragstellung des Bewerbers dazu nicht.
- Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages wird dem Bewerber schriftlich binnen
Monatsfrist mitgeteilt; sie braucht nicht begründet zu werden.
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und/ oder vererblich. Die Ausübung der Mitgliedsrechte
kann nicht einem anderen überlassen werden.
§ 9 RECHTE DER MITGLIEDER, HAFTUNG DES VEREINS
- Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung und Ordnungen des Vereins das Recht,
am Vereins(sport) -leben aktiv oder passiv teilzunehmen.
- Einem ordentlichen Mitglied stehen das Stimm- und Rederecht sowie das aktive und passive
Wahlrecht in der Mitgliederversammlung und der jeweiligen Abteilungsversammlung zu,
wenn das Mitglied dem Verein mindestens sechs Monate angehört und wenn kein
Beitragsrückstand besteht.
- Jugendliche Mitglieder haben außerhalb der Jugendordnung mit Zustimmung des
Erziehungsberechtigten oder der Erziehungsberechtigten ab dem vollendeten 16. Lebensjahr
aktives und passives Wahlrecht und können insofern auch an der Mitgliederversammlung
teilnehmen. Gesetzliche Vertreter von jugendlichen Mitgliedern können, wenn sie nicht selbst
Mitglied sind, an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Jugendliche Mitglieder
dürfen ferner an allen Vereinsveranstaltungen teilnehmen, soweit es das
Jugendschutzgesetz zulässt.
- Einem fördernden Mitglied steht nicht das Stimm- aber Rederecht in der
Mitgliederversammlung zu, wenn das Mitglied dem Verein mindestens sechs Monate
angehört und wenn kein Beitragsrückstand besteht.
- Der Verein haftet nicht für Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung ihrer sportlichen
Aktivität, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Gerätschaften, oder bei
Veranstaltungen des Vereins, erleiden, soweit für solche Risiken im Vereins- oder
Verbandsbereich kein Versicherungsschutz besteht.
- Tätigkeiten im Dienste des Vereins (auch die des Vorstandes) können gemäß
Vorstandsbeschluss in angemessener Höhe vergütet werden. Auslagen können ebenfalls
gemäß Vorstandsbeschluss erstattet werden.
§ 10 PFLICHTEN DER MITGLIEDER
- Jedes Mitglied ist verpflichtet,
- a) das Ansehen und die Ehre des Vereins zu wahren und alles zu tun, was den Zielen des
Vereins förderlich ist;
- b) den Anordnungen der Vereinsorgane, sowie der vom Vorstand zur Verwirklichung der
Anordnungen eingesetzten Personen und Ausschüssen, in allen
Vereinsangelegenheiten und den Anordnungen des Abteilungsvorstandes in den
betreffenden Sportangelegenheiten, Folge zu leisten;
= c) die Anlagen, Einrichtungen und Materialien des Vereins pfleglich zu behandeln und
Schäden zu vermeiden;
- d) den vom (Jugend-) Vorstand in der Beitragsordnung festgesetzten Jahresbeiträge und
evtl. beschlossene Sonderumlagen pünktlich zu zahlen;
- e) die von den Abteilungen des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorstand evtl. erhobenen
Sonderbeiträge/ Beitragszuschläge pünktlich zu zahlen;
- f) dem Verein unverzüglich Änderungen des Namens und Adresse schriftlich mitzuteilen.
- Mitglieder, die -ohne von der Beitragszahlung befreit zu sein- ihre Beiträge bei Fälligkeit nicht
gezahlt haben, sind von sämtlichen Mitgliederrechten, inklusive der Ausübung des aktiven
Sports, für die Dauer des Zahlungsrückstandes ausgeschlossen.
- Ein Mitglied, das in ein Amt gewählt ist oder gewählt werden will, darf in einem anderen
Sportverein ein Amt, oder eine haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit nur mit ausdrücklicher
schriftlicher Zustimmung des Vorstandes ausüben.
§ 11 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
- Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Mitglieds.
- Neben Nr. 1 erlischt die Mitgliedschaft auch durch freiwilligen Austritt, Streichung von der
Mitgliederliste, Ausschluss aus dem Verein, oder durch Auflösung (bei juristischen Personen
und Personengesellschaften).
- a. Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich per eingeschriebener Postkarte
gegenüber dem Verein erklärt werden. Bei jugendlichen Mitgliedern gilt die
Jugendordnung und ist die Austrittserklärung von (beiden!) gesetzlichen Vertretern zu
unterschreiben. Für Aktive Senioren gelten die Regelungen des Verbandes. Für die
Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist das Absende- Datum maßgebend und nur
mittels des Einschreibebelegs beweisbar. Der Austritt kann erst dann bestätigt werden,
wenn das Mitglied zuvor allen satzungsgemäßen Verpflichtungen nachgekommen ist.
Erklärt ein Mitglied seinen Austritt und tritt es zu einem späteren Zeitpunkt wieder in den Verein ein, so ist für die Dauer der Zugehörigkeit zum Verein nur das letzte Eintrittsdatum maßgebend.
- b. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann von jedem Mitglied beim
Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt werden. Der Ausschluss
kann dann unter anderem aus folgenden Gründen erfolgen:
- aa) bei unehrenhaftem und unsportlichem Verhalten innerhalb und außerhalb des
Vereins, insbesondere bei Verstößen gegen die sportliche Disziplin und gegen
die Vereinskameradschaft;
- bb) bei groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins sowie bei groben Verstößen
gegen die Anordnungen des Vorstandes und der Vereinsorgane sowie der vom
Vorstand zur Verwirklichung der Anordnungen eingesetzten Personen und
Ausschüssen;
- cc) bei vereinsschädigendem Verhalten;
Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Vereinsausschluss trifft der
Vorstand, sie ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe von Gründen unverzüglich
mitzuteilen. Gegen die Ausschließungsentscheidung kann innerhalb einer Frist von
zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Für die
Rechtzeitigkeit ist der Zugang der Einspruchsschrift maßgebend. Über den Einspruch
entscheidet der Ältestenrat nach Anhörung des Mitgliedes endgültig.
- c. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages,
Umlagen und/ oder etwaiger Abteilungsbeiträge im Rückstand ist. Die Streichung
darf erst erfolgen, nachdem seit der Absendung des Mahnschreibens zwei Monate
vergangen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle im Besitz des ehemaligen Mitglieds befindlichen
Gegenstände innerhalb von vierzehn Tagen an den Verein herauszugeben. Im Falle des
Ausschlusses oder der Streichung von der Mitgliederliste dürfen (Ehren-) Auszeichnungen
nicht weiter getragen und/ oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
- Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung des Vereins keine
Abfindungen. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von noch bestehenden
Verpflichtungen; insbesondere aus Verpflichtungen der Beitragszahlung.
§ 12 MAßREGELN GEGEN MITGLIEDER
- Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten (auch bei minderschwerer Art) durch
den Vorstand gemaßregelt werden.
- Dabei können folgende Maßregeln (auch in Kombination miteinander) je nach Schwere des
Vergehens getroffen werden (die Aufzählung ist nicht abschließend und kann ggf. ergänzt
werden):
- a) ein schriftlicher Verweis;
- b) ein schriftlicher Verweis und die Verhängung von Ordnungsgeld bis zu einer
maximalen Höhe von Euro 500,-
- c) ein schriftlicher Verweis und die Entziehung aller oder einzelner Rechte des Mitglieds bis
zur Höchstdauer von einem Jahr
- d) ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb/ Vereinsveranstaltungen
- e) ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens der vom Verein genutzten Sportstätten
- Die Maßregel ist dem betroffenen Mitglied schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Gegen die
Maßregel kann das Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim
Vorstand erheben. Für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang der Einspruchsschrift maßgebend. Über
den Einspruch entscheidet der Ältestenrat nach Anhörung des Mitgliedes endgültig.
- Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten, können neben den Sanktionen aus §12 Nr. 1
vom Vorstand für die dem Verein entstehenden Kosten ersatzpflichtig gemacht werden.
- Mitglieder, die durch unsportliches Verhalten den Verein schädigen, können mit Spielverbot
bestraft werden. Ein Spielverbot kann nur vom Vorstand oder eines Abteilungsvorstandes
für den ihm unterstellten Bereich, ausgesprochen werden. Die jeweilige Entscheidung des
direkt zuständigen Organs ist sofort ohne Einlassung des Betroffenen endgültig.
- Das Vereinsmitglied kann sich der Strafe nicht durch Austritt aus dem Verein entziehen,
wenn die Strafe vorher schriftlich ausgesprochen wurde.
- Die Regelung des § 11 und die Bestimmungen der Beitragsordnung bleiben unberührt.
III. ORGANE
§ 13 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung,
- b) der Vorstand,
- c) der Jugendvorstand
§ 14 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und wird vom
Vorstand jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres einberufen. Die Einberufung durch
den Vorstand hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang und im Internet auf der
Vereinshomepage, mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.
- Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
- a) die Entgegennahme der Jahresberichte und des Jahresabschlusses des Vorstandes,
- b) die Genehmigung des Jahresabschlusses,
- c) die Entlastung des Vorstandes,
- d) die Wahl des Vorstandes und Bestätigung des Jugendleiters (Jugendobmannes),
- e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- f) die Wahl der Revisoren.
- Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung oder
eines mit 50% der Stimmen gefassten Beschlusses des Vorstandes muss eine
außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen mit einer
Ladungsfrist von sieben Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung stattfinden.
- Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das von dem jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung fassen ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit
der erschienenen Mitglieder.
- Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen erforderlich.
Durch die Mitgliederversammlung können Ergänzungen dieser Satzung mit 3/4- Mehrheit
beschlossen werden, soweit sie zur Satzung und Ordnungen nicht in Widerspruch stehen.
- Für die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 4/5 der Erschienenen erforderlich.
- Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann nur abgestimmt
werden, wenn diese mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Verein
eingegangen sind. Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs ist der Zugang beim Verein
maßgebend. Im Weiteren gelten die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung, sowie alle
damit und mit der Satzung verbundenen Ordnungen.
§ 15 GESCHÄFTSFÜHRENDER VORSTAND
- (1) Der Vorstand besteht aus einem Vorstandsteam im Sinne von § 26 BGB, dieses Team
besteht aus mindestens fünf und bis zu sieben gleichberechtigte Mitglieder, von diesem
Team sind jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt. Die Wahlen können en bloc
durchgeführt werden, verlangt ein Mitglied geheime Wahl, so ist die Wahl geheim
durchzuführen.
- (2) Jeder der fünf bis sieben Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Der Vorstand ist verantwortlich für die Geschäftsführung, die Ausführung
der Vereinsbeschlüsse. Die Verteilung der Zuständigkeitsbereiche regeln die
Vorstandsmitglieder untereinander.
- (3) Die Zuständigkeiten werden in einem Geschäftsverteilungsplan festgehalten und den
Mitgliedern spätestens sechs Wochen nach der Wahl durch Veröffentlichung auf der
Homepage der BSC Union Solingen 1897 e.V. kenntlich gemacht.
Zuständigkeitsänderungen sind jederzeit möglich und unverzüglich zu veröffentlichen.
- (4) Das Vorstandsteam wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder für
2 Jahre gewählt. Es bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandsteams im Amt. Wiederwahl
ist möglich. Seine Tätigkeit ist unentgeltlich und ehrenamtlich.
- (5) Die Beschlüsse des Vorstandsteams werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
- (6) Das Vorstandsteam fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich,
fernmündlich, p er Fax oder E-Mail einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht
vorab mitgeteilt werden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern
beschlussfähig. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich,
fernmündlich, per Fax oder E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail erklären.
- (7) Das Vorstandsteam beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines
Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aus. Das Vorstandsteam tritt mindestens einmal im Monat
zusammen. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens 3 Vorstandsmitglieder
unter Angabe des Grundes beantragen.
- (8) Scheidet ein Mitglied des Vorstandsteams aus, so übernehmen die übrigen Mitglieder des
Vorstandsteams diese Aufgabe bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
- (9) Zur fachlichen Beratung sowie zur Durchführung besonderer Projekte wird vom
Geschäftsführenden Vorstand ein Erweiterter Vorstand, Beirat, Ehrenrat oder auch ein
Ältestenrat berufen.
§ 16 AUFGABEN DES VORSTANDES
- Der Vorstand vertritt den Verein eigenverantwortlich und ist dessen ausführendes Organ. Er
ist berechtigt und verpflichtet alle Maßnahmen zu ergreifen, die für eine ordnungsgemäße
Vereinsführung erforderlich sind, sofern nicht satzungsmäßig dafür ein anderes Vereinsorgan
zuständig ist.
- Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben, Kompetenzen und der
Bildung und Besetzung von Gremien und Ausschüssen.
- Der Vorstand ist berechtigt zur Erfüllung seiner Aufgaben hauptamtliche Mitarbeiter für
die Geschäftsstelle und/ oder zur Geschäftsführung zu beschäftigen.
- Die Vertretungsrechte gem. § 15 Nr. 4 oder hauptamtliche Mitarbeiter, sind vom Vorstand
im Rahmen einer Geschäftsordnung festzulegen.
- Der Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend
teilzunehmen.
- Nach Abschluss eines Geschäftsjahres sind ein Geschäftsbericht und ein
Jahresabschluss nach gültigen kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen.
- Der Vorstand beschließt einen Gesamthaushalt für das kommende Geschäftsjahr, in dem
sämtliche Abteilungshaushalte enthalten sind. Das Weitere regelt die Finanzordnung.
- Dem Vorstand obliegt es, Ehrungen nach einer Ehrenordnung vorzunehmen.
- Eine Vergütung der Tätigkeit des Vorstandes richtet sich nach § 9 Nr. 6 der
Satzung. Auslagen sind erstattungsfähig.
- Die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes sind grundsätzlich vertraulich.
§ 17 HAFTUNG DES VORSTANDES
Die Vorstandsmitglieder haften gegenüber dem Verein für jeden schuldhaft verursachten Schaden als Gesamtschuldner. Sie haben besonders hohe Sorgfaltspflichtmaßstäbe einzuhalten. Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder in Fällen leichter fahrlässiger Schadensverursachung von der Haftung befreien.
§ 18 BEIRAT, EHRENRAT, ÄLTESTENRAT
- Zur fachlichen Beratung sowie zur Durchführung besonderer Projekte kann vom Vorstand ein
Beirat, Ehrenrat oder auch ein Ältestenrat berufen werden.
- Die Mitglieder eines Rates werden vom Vorstand berufen und abberufen.
- Der berufene Rat oder einzelne Ratsmitglieder sind zu Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen hinzuzuziehen, wenn und soweit Punkte der Tagesordnung eine
fachliche Beratung es als notwendig oder zweckmäßig erscheinen lassen.
- Die Mitglieder eines Rates müssen Vereinsmitglieder sein und können vom Vorstand von den
Mitgliedsbeiträgen befreit werden.
§ 19 ORDNUNGEN UND GESCHÄFTSANWEISUNGEN
- Der Verein regelt seinen Geschäftsbereich durch Ordnungen und Entscheidungen
seiner Organe mittels Geschäftsanweisungen und Verordnungen.
Der Vorstand ist befugt, per Beschluss weitere Vereins- und Geschäftsordnungen zu
erlassen, die die Abwicklung der Vereinsarbeit erleichtern, bzw. regeln. Die Verordnungen/
Geschäftsanweisungen dürfen nicht gegen die Satzung oder bestehende Ordnungen
verstoßen. Der Vorstand entwirft, beschließt und verändert Vereinsordnungen, Verordnungen
und Geschäftsanweisungen mit einer einfachen Mehrheit.
- Im Weiteren sind Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und
Schiedsordnungen der zuständigen Fachverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
- Alle Vereinsordnungen und Geschäftsanweisungen, mit Ausnahme der Jugendordnung,
sind n i c h t Bestandteil dieser Satzung.
IV. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
§ 20 REVISOREN
Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer (Revisoren) für die Dauer von zwei
Jahren zu wählen. Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Revisoren haben die Aufgabe,
Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu
prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäß korrekte Mittelverwendung festzustellen.
Diese Aufgaben beschränken sich auf die Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der
Belege und Buchungen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom
Vorstand getätigten Ausgaben. Beanstandungen sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
Die Tätigkeit der Revisoren ist vertraulich. Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht stellen
ein vereinsschädigendes Verhalten dar.
Die Revisoren haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu
unterrichten und beantragen bei Feststellung ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte
die Entlastung des Finanzvorstandes (Schatzmeisters).
§ 21 EHRENMITGLIEDER
- Auf Antrag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung Personen, die sich um
den Fußballsport, bzw. des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Näheres regelt die Ehrungsordnung.
- Ehrungen erfolgen im Rahmen der Mitgliederversammlung.
- Alle Ehrungen werden durch die Ehrungsordnung im Einzelnen geregelt.
§ 22 VEREINSZUSAMMENSCHLUSS / FUSION
- Eine Fusion/ Zusammenschluss kann nur unter den in § 1 und § 2 dieser Satzung
vorgegebenem Namen, Farben und Symbolen erfolgen.
- Eine Fusion im Sinne der Satzung eines Bundes- und/ oder seiner Landesverbände und nach
dessen Fusionsrichtlinien ist, gleichgültig, ob sie zwischen zwei oder mehreren Vereinen oder einzelnen Abteilungen durch Zusammenschluss oder Beitritt erfolgt, nur dann möglich, wenn sie in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung in offener Wahl mit einer 3/4- Mehrheit beschlossen wird.
§ 23 DATENVERARBEITUNG UND DATENSCHUTZ
- Zur Erfüllung und im Rahmen des Vereinszwecks gemäß § 3, insbesondere der
Organisation und Durchführung des Spielbetriebs der Abteilungen gemäß § 3 Nr. 3, erfasst
der Verein die hierfür erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten von
Mitgliedern. Der Verein kann diese Daten in zentrale Informationssysteme einstellen. Ein
solches Informationssystem kann auch von einem beauftragten Dritten betrieben werden.
- Von den zur Erfüllung der Vereinszwecke gespeicherten Daten können Name, Titel,
akademische Grade, Geburtsjahr, Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnungen und eine
Angabe über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, der die Person angehört, insbesondere über
die Vereinszugehörigkeit, unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu
Werbezwecken im Interesse des Vereins, genutzt werden, soweit die Betroffenen der Nutzung
nicht widersprechen.
- Um die Aktualität der gemäß Nr. 1 erfassten Daten zu gewährleisten, sind die
Mitglieder verpflichtet, Veränderungen umgehend dem Verein oder einem vom Verein
mit der Datenverarbeitung beauftragten Dritten mitzuteilen.
- Der Verein und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte sind bei der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung der Daten an die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
gebunden. Sie stellen insbesondere sicher, dass die personenbezogenen Daten durch
geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unbefugten Kenntnisnahme
Dritter geschützt werden und ausschließlich die zuständigen Stellen Zugriff auf diese Daten
haben. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein ein Informationssystem nutzt und betreibt.
Zugriffsrechte dürfen nur erteilt werden, soweit dies zur Erfüllung der Vereinszwecke
notwendig oder aus anderen Gründen datenschutzrechtlich zulässig ist. Der Verein und von
ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte achten darauf, dass bei der
Datenverarbeitung schutzwürdige Belange der betroffenen Mitglieder berücksichtigt werden.
§ 24 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNG / INSOLVENZ
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt
„Auflösung des Vereins“, stehen.
- Der Verein wird aufgelöst, wenn auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung die
Auflösung mit Vierfünftel- Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird.
Die Abstimmung erfolgt offen -mit Handzeichen/ Stimmkarte- und ist im Zweifelsfall genau zu
zählen.
- Im Falle einer Fusion (auch Anschlussfusion nach vorheriger Auflösung) im Sinne der
Satzung von § 22, verbleibt das gesamte Vereinsvermögen entsprechend des Finanzstandes
in den einzelnen Sportabteilungen (§3 Abs.3).
- Im Falle einer Insolvenzeröffnung besteht der Verein fort.
- Bei Auflösung, oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke,
fällt das Vermögen an den Solinger Sportbund e.V. (SSB), der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, und zwar in erster Linie im Sinne
des § 3 Abs.1 dieser Satzung.
- Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder
bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
§ 25 GERICHTSSTAND
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Solingen.
Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit wurde auf eine geschlechtsneutrale Schreibweise
verzichtet. Stellvertretend für beide Geschlechtsformen wird jeweils nur die kürzere, männliche
Schreibweise verwendet. Die Bezeichnungen “Mitglied”, “Mitarbeiter”, “Sportler” o. ä. sind
deshalb als geschlechtsneutral anzusehen Dieses gilt für alle Dokumente und Publikationen des
BSC Union Solingen 1897.
Inkrafttreten/ Übergangsbestimmungen
- Die vorstehende Satzung ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 05.09.2013 mit
der erforderlichen Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert
und neu gefasst worden. Sie tritt in Kraft mit der Eintragung in das Vereinsregister beim
zuständigen Amtsgericht.
- Die Vereinsorgane können ihre Beschlüsse bereits vor Eintragung der Satzung in das
Vereinsregister auf Grundlage der hier beschlossenen Satzung fassen, die mit Eintragung der
Satzung in das Vereinsregister wirksam werden.
- Das Amt der bisher tätigen Vorstandsmitglieder erlischt, sobald die Satzung beim
Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen ist. Gleichzeitig nimmt der in der
ordentlichen Mitgliederversammlung neu gewählte Vorstand seine Tätigkeit auf.
- Alle Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse, die vor Inkrafttreten dieser Satzung
Gültigkeit erlangt haben und mit dieser Satzung in Widerspruch stehen, werden hiermit
außer Kraft gesetzt.
Solingen, 07.03.2017